Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 159 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
1Eine Enteignung darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und gegen angemessene Entschädigung erfolgen, die auch in Form einer Rente gewährt werden kann. 2Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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