Bayerische Verfassung
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in Art. 158 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

1Eigentum verpflichtet gegenüber der Gesamtheit. 2Offenbarer Mißbrauch des Eigentums- oder Besitzrechts genießt keinen Rechtsschutz.
Quelle: BAY
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