Bayerische Verfassung Verfassung des Freistaates Bayern
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
Die Erwachsenenbildung ist durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen zu fördern.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Staatsrecht II: Grundrechte
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zu Art. 139 Bayerische Verfassung
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