Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 138 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

(1)
1Die Errichtung und Verwaltung der Hochschulen ist Sache des Staates. 2Eine Ausnahme bilden die kirchlichen Hochschulen (Art. 150 Abs. 1). 3Weitere Ausnahmen bedürfen staatlicher Genehmigung.
(2)
1Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. 2Die Studierenden sind daran zu beteiligen, soweit es sich um ihre Angelegenheiten handelt.
Quelle: BAY
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