Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 130 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.
(2)
Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.
Quelle: BAY
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