Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 129 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.
(2)
Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.
Quelle: BAY
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