Bayerische Verfassung
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Verweise
in Art. 129 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

(1)
Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.
(2)
Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.
Quelle: BAY
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