Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 129 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht II: Grundrechte

(1)
Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.
(2)
Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.
Quelle: BAY
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