Bayerische Verfassung Verfassung des Freistaates Bayern
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
(1)
Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.
(2)
Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Staatsrecht II: Grundrechte
Notizen
zu Art. 129 Bayerische Verfassung
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