Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 13 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
Der Landtag besteht aus 1801Abgeordneten des bayerischen Volkes.
(2)
1Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. 2Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.

Quelle: BAY
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