Bayerische Verfassung
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Verweise
in Art. 13 Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  

Verfassung des Freistaates Bayern

(1)
Der Landtag besteht aus 1801Abgeordneten des bayerischen Volkes.
(2)
1Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. 2Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.

Quelle: BAY
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