Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 13 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
(2)
1Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. 2Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 13 Bayerische Verfassung
Keine Notizen vorhanden.