Bayerische Verfassung
Verweise
in Art. 12 Bayerische Verfassung
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
(1)
Die Grundsätze für die Wahl zum Landtag gelten auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2)
1Das Vermögen der Gemeinden und Gemeindeverbände kann unter keinen Umständen zum Staatsvermögen gezogen werden. 2Die Vergabung solchen Vermögens ist unzulässig.
(3)
1Die Staatsbürger haben das Recht, Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden und Landkreise durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu regeln. 2Das Nähere regelt ein Gesetz.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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