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Verweise
in Art. 21 BayEG

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Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

(1)
Die Enteignungsbehörde kann jederzeit die Durchführung des Verfahrens davon abhängig machen, daß
  • 1.
    die Mittel für die Verwirklichung des Vorhabens nachgewiesen werden,
  • 2.
    Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Enteignungsentschädigung geleistet wird,
  • 3.
    ein für das Vorhaben erforderlicher Planfeststellungsbeschluß oder sonst erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen beigebracht werden.
(2)
Von juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann Sicherheitsleistung nur verlangt werden, wenn begründete Zweifel an ihrer Leistungsfähigkeit bestehen.
Quelle: BAY
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