Verweise
in Art. 20 BayEG
BayEG
Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
(1)
Der Enteignungsantrag ist bei der Enteignungsbehörde zu stellen.
(2)
1Der Antragsteller hat mit dem Enteignungsantrag die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. 2Er muß insbesondere die zu enteignenden Gegenstände, soweit erforderlich unter Vorlage von Grundbuch- oder Katasterauszügen und Lageplänen, bezeichnen und er soll die Beteiligten nach Namen und Anschrift angeben.
Quelle: BAY
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