BayDSG Bayerisches Datenschutzgesetz
BayDSG
Bayerisches Datenschutzgesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
1Die Angabe der Anlaufstelle für die betroffenen Personen nach Art. 26 Abs. 1 Satz 3 DSGVO ist verpflichtend. 2 Art. 26 Abs. 2 DSGVO findet keine Anwendung.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu Art. 30 BayDSG
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