BayDSchG
Verweise
in Art. 3 BayDSchG
BayDSchG
Bayerisches Denkmalschutzgesetz
Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht.
Quelle: BAY
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