BayDSchG
Verweise
in Art. 2 BayDSchG

BayDSchG  
Bayerisches Denkmalschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

1Die Baudenkmäler und die Bodendenkmäler sollen nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden. 2Das Landesamt für Denkmalpflege kennzeichnet in der Denkmalliste die Baudenkmäler, bei denen nur das Erscheinungsbild erhaltenswürdig ist, sowie die Bau- und Bodendenkmäler, für die es eine Zustimmung zu einem Denkmalpflegewerk erteilt hat. 3Die Eintragung erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen im Benehmen mit der Gemeinde. 4Der Berechtigte und der zuständige Heimatpfleger können die Eintragung anregen. 5Eine Neueintragung von Baudenkmälern, bei denen nur das Erscheinungsbild erhaltenswürdig ist, erfolgt nur auf Antrag des Eigentümers oder in besonders wichtigen Fällen durch das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der Gemeinde. 6Die Eintragung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen. 7Die Liste kann von jedermann eingesehen werden.
Quelle: BAY
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