BayDSchG Bayerisches Denkmalschutzgesetz
BayDSchG
Bayerisches Denkmalschutzgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1)
(2)
Art. 6 Abs. 5 sowie Art. 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und Satz 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
Quelle: BAY
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