Verweise
in Art. 58 BayDiG
BayDiG
Bayerisches Digitalgesetz
Die Art. 44, 48, 49 und 49c schränken das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes, Art. 112 der Verfassung) ein.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu Art. 58 BayDiG
Keine Notizen vorhanden.