BayDiG
Verweise
in Art. 56 BayDiG

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Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

1Zur Einführung und Fortentwicklung digitaler Verwaltungsinfrastrukturen kann das Staatsministerium für Digitales im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung sachlich und räumlich begrenzte Abweichungen von folgenden Vorschriften zulassen:
  • 1.
    Zuständigkeits- und Formvorschriften nach den Art. 3, 3a, 27a, 33, 34, 37 Abs. 2 bis 5, Art. 41, 57, 64 und 69 Abs. 2 BayVwVfG,
  • 2.
    Art. 5 Abs. 4 bis 7, Art. 6 und 15 Abs. 2 VwZVG, und
  • 3.
    sonstigen landesgesetzlichen Zuständigkeits- und Formvorschriften, soweit dies zur Erprobung neuer digitaler Formen des Schriftformersatzes, der Übermittlung, Zustellung und Bekanntgabe von Dokumenten oder Erklärungen, der Vorlage von Nachweisen, der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung oder Weitergabe von Daten oder für die Erprobung von Basisdiensten oder zentralen Diensten sowie Diensten von Portalen erforderlich ist.
 2Die Ausnahmegenehmigungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen und können einmalig für einen Zeitraum von höchstens zwei weiteren Jahren verlängert werden.
Quelle: BAY
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