BayDiG
Verweise
in Art. 55a BayDiG

BayDiG  
Bayerisches Digitalgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
1Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden finanzieren gemeinsam technische Lösungen zur Verwaltungsdigitalisierung nach Maßgabe dieses Gesetzes (gemeinsam finanzierte Dienste). 2Die gemeinsame Finanzierung kann sich auf einen Teil der Kosten beschränken. 3Die Finanzierung anderer gemeinsamer Vorhaben bleibt unberührt.
(2)
1Der Freistaat Bayern trägt nach Maßgabe des Staatshaushalts folgende Kosten gemeinsam finanzierter Dienste:
  • 1.
    die Hälfte der dem jeweiligen Jahr zuzuordnenden Anschaffungs-, Herstellungs-, Weiterentwicklungs- sowie Betriebs-, Wartungs- und Pflegekosten und
  • 2.
    die dem jeweiligen Jahr zuzuordnenden Kosten der technischen Implementierung bis zur erstmaligen Aufnahme des Regelbetriebs.
 2Im Übrigen tragen die Gemeindeverbände und Gemeinden die Kosten gemeinsam finanzierter Dienste als kommunalen Finanzierungsanteil über Umlagen getrennt nach
  • 1.
    Bezirken,
  • 2.
    Landkreisen,
  • 3.
    kreisfreien Städten und
  • 4.
    kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.
 3Dabei erfolgt eine Aufteilung des kommunalen Finanzierungsanteils zwischen den vier Gruppen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend dem finanziellen Anteil der zu ihrer Nutzung bestimmten gemeinsam finanzierten Dienste.
Quelle: BAY
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