BayDiG Bayerisches Digitalgesetz
BayDiG
Bayerisches Digitalgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1)
1Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden finanzieren gemeinsam technische Lösungen zur Verwaltungsdigitalisierung nach Maßgabe dieses Gesetzes (gemeinsam finanzierte Dienste). 2Die gemeinsame Finanzierung kann sich auf einen Teil der Kosten beschränken. 3Die Finanzierung anderer gemeinsamer Vorhaben bleibt unberührt.
(2)
1Der Freistaat Bayern trägt nach Maßgabe des Staatshaushalts folgende Kosten gemeinsam finanzierter Dienste:
- 1.die Hälfte der dem jeweiligen Jahr zuzuordnenden Anschaffungs-, Herstellungs-, Weiterentwicklungs- sowie Betriebs-, Wartungs- und Pflegekosten und
- 2.die dem jeweiligen Jahr zuzuordnenden Kosten der technischen Implementierung bis zur erstmaligen Aufnahme des Regelbetriebs.
- 1.Bezirken,
- 2.Landkreisen,
- 3.kreisfreien Städten und
- 4.kreisangehörigen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.
Quelle: BAY
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zu Allgemeines Verwaltungsrecht
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