BayDiG Bayerisches Digitalgesetz
BayDiG
Bayerisches Digitalgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
1Das Landesamt erarbeitet Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann im Einvernehmen mit den weiteren Staatsministerien und der Staatskanzlei diese Mindeststandards ganz oder teilweise als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. 3Für Landratsämter und die an das Behördennetz angeschlossenen nicht staatlichen Stellen gelten die Mindeststandards für die Teilnahme am Behördennetz.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
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zu Art. 46 BayDiG
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