BayDiG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 45 BayDiG

BayDiG  

Bayerisches Digitalgesetz

(1)
1Das Landesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 und 4 die Sicherheit der Informationstechnik staatlicher und an das Behördennetz angeschlossener Stellen untersuchen und bewerten. 2Über das Ergebnis erstellt das Landesamt einen Bericht, der der untersuchten Stelle zur Verfügung gestellt wird.
(2)
1Das Landesamt kann auf dem Markt bereitgestellte oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen und bewerten. 2Die Bewertung kann vom Landesamt an die an das Behördennetz angeschlossenen Stellen und im Einzelfall an die in Art. 42 Abs. 2 genannten öffentlichen Stellen weitergegeben werden.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu Art. 45 BayDiG
Keine Notizen vorhanden.