BayDG Bayerisches Disziplinargesetz
BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1)
1Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2 §§ 125 und 130a VwGO bleiben unberührt. 3 § 106 VwGO findet keine Anwendung.
(2)
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird mit der Verkündung rechtskräftig.
Quelle: BAY
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