BayDG Bayerisches Disziplinargesetz
BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz
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Beamtenrecht
1Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 2 Art. 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Quelle: BAY
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zu Beamtenrecht
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zu Art. 54 BayDG
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