Verweise
in Art. 54 BayDG
BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz
1Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 2 Art. 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Quelle: BAY
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