BayDG Bayerisches Disziplinargesetz
BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Der Beamte oder die Beamtin ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des Art. 53 Abs. 1 und des Art. 56 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Beamtenrecht
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zu Art. 52 BayDG
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