BayDG
Verweise
in Art. 12 BayDG

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Bayerisches Disziplinargesetz

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Beamtenrecht

1Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilsmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens fünf Jahre. 2 Art. 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend.
Quelle: BAY
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