[Bay]DBauV
Verweise
in § 8 [Bay]DBauV
[Bay]DBauV
Digitale Bauantragsverordnung
Abweichend von Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO müssen der Bauantrag und die Bauvorlagen nicht unterschrieben werden.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine documents und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Baurecht
Notizen
zu § 8 [Bay]DBauV
Keine Notizen vorhanden.