[Bay]DBauV
Verweise
in § 7 [Bay]DBauV

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Digitale Bauantragsverordnung

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Baurecht

1Der Antrag nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Ist die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst Gemeinde, leitet sie den Antrag unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter. 3Ist der Antrag gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO mit dem Bauantrag zu stellen, erfolgt die digitale Einreichung mit der digitalen Einreichung des Bauantrags.
Quelle: BAY
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