BayBO Bayerische Bauordnung
BayBO
Bayerische Bauordnung
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Baurecht
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume
- 1.Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und
- 2.Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,
- 3.unmittelbar vom Freien entleert werden können und
- 4.eine ständig wirksame Lüftung haben.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Baurecht
Notizen
zu Art. 43 BayBO
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