BayBG Bayerisches Beamtengesetz
BayBG
Bayerisches Beamtengesetz
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Beamtenrecht
1Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so entstehen keine Ansprüche auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Beamte und Beamtinnen dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
Quelle: BAY
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