[Bay]BezO Bezirksordnung
[Bay]BezO
Bezirksordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
Der Bezirk erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen
- 1.soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen,
- 2.im übrigen durch die Bezirksumlage
(3)
Der Bezirk darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Quelle: BAY
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zu Kommunalrecht
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