[Bay]BezO
Verweise
in Art. 53 [Bay]BezO

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Bezirksordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
1Der Bezirk hat seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist. 2Die dauernde Leistungsfähigkeit des Bezirks ist sicherzustellen, eine Überschuldung zu vermeiden. 3Dabei ist § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen.
(2)
1Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. 2Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, mindestens ebenso gut erledigt werden können.
(3)
1Bei der Führung der Haushaltswirtschaft hat der Bezirk finanzielle Risiken zu minimieren. 2Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zu Lasten des Bezirks, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens begründen.
(4)
Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung oder nach den Grundsätzen der Kameralistik zu führen.
Quelle: BAY
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