[Bay]BezO
Verweise
in Art. 49 [Bay]BezO
[Bay]BezO
Bezirksordnung
(1)
Auf Antrag von Landkreisen und kreisfreien Gemeinden können die Bezirke deren Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (Art. 52 LKrO, Art. 7 Abs. 1 GO) übernehmen, wenn und solange diese das Leistungsvermögen der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden übersteigen.
(2)
Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bezirkstags.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 49 [Bay]BezO
Keine Notizen vorhanden.