[Bay]BezO
Verweise
in Art. 40 [Bay]BezO

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Bezirksordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
1Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn eine Bezirksrätin oder ein Bezirksrat in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(2)
Absatz 1 gilt nicht
  • 1.
    für Wahlen,
  • 2.
    für Beschlüsse, mit denen der Bezirkstag eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen des Bezirks in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder daraus abberuft.
(3)
Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Bezirkstag.
(4)
Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds des Bezirkstags hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
Quelle: BAY
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