[Bay]BezO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 39 [Bay]BezO

[Bay]BezO  

Bezirksordnung

(1)
1Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. 2Keine Bezirksrätin und kein Bezirksrat darf sich der Stimme enthalten.
(2)
Gegen Bezirksrätinnen und Bezirksräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Bezirkstag Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen.
(3)
Ordnungsgeld wird als Einnahme des Bezirks behandelt.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 39 [Bay]BezO
Keine Notizen vorhanden.