BayBesG
Verweise
in Art. 99b BayBesG

BayBesG  
Bayerisches Besoldungsgesetz

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Beamtenrecht

1Beamten und Beamtinnen im Sinn des Art. 132 BayBG kann bei einer freiwilligen Verlängerung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als 48 Stunden eine Prämie gewährt werden, sofern keine Dienstbefreiung erfolgt. 2Die Prämie beträgt für jede geleistete 24-Stunden-Dienstschicht bei einer Arbeitszeit von
1.
mindestens 50 Stunden
bis zu
9 €,
2.
mindestens 52 Stunden
bis zu
18 €,
3.
mindestens 54 Stunden
bis zu
27 €,
4.
56 Stunden
bis zu
36 €.
 3Bei einer kürzeren Schicht verringert sich die Prämie entsprechend. 4Eine Prämie wird nicht neben einem Zuschlag nach Art. 60 gewährt. 5Auf die Prämie finden die Vorschriften des Teils 1 mit Ausnahme des Art. 16 entsprechende Anwendung.
Quelle: BAY
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