BayBesG
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Verweise
in Art. 99a BayBesG

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Bayerisches Besoldungsgesetz

Zu den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle kann Berechtigten, Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen nach Maßgabe besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen ein Zuschuss gewährt werden.
Quelle: BAY
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