BayBesG
Verweise
in Art. 77 BayBesG

BayBesG  
Bayerisches Besoldungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

1Der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt. 2Unterschiedliche Eingangsämter können betragsmäßig zusammengefasst werden. 3Die Beträge ergeben sich aus Anlage 10 .
Quelle: BAY
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