BayBesG
Verweise
in Art. 76 BayBesG

BayBesG  
Bayerisches Besoldungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

1Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters oder einer Anwärterin gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG, werden die Anwärterbezüge und der Orts- und Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Qualifikationsprüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. 2Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) oder bei einer Ersatzschule (Art. 91 BayEUG) erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Orts- und Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
Quelle: BAY
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