BayBesG
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Verweise
in Art. 7 BayBesG

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Bayerisches Besoldungsgesetz

1Bei begrenzter Dienstfähigkeit findet auf die zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung. 2Die Bezüge nach Satz 1 werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt.
Quelle: BAY
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