BayBesG
Verweise
in Art. 6 BayBesG

BayBesG  
Bayerisches Besoldungsgesetz

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Beamtenrecht

Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Quelle: BAY
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