BayBesG Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Art. 34 bis 38 gelten entsprechend.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Beamtenrecht
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