BayBesG
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Verweise
in Art. 111 BayBesG

BayBesG  

Bayerisches Besoldungsgesetz

Außer Kraft treten:
  • 1.
    Art. 109a mit Ablauf des 31. Dezember 2025,
  • 2.
    Art. 60b und Art. 108 Abs. 14, Art. 109 Abs. 1, 2 und 4 sowie Anlage 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 und
  • 3.
    Art. 108 Abs. 13 mit Ablauf des 31. August 2028.
Quelle: BAY
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