BayBesG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 101 BayBesG

BayBesG  

Bayerisches Besoldungsgesetz

(1)
Art. 11, 91 Abs. 2, Art. 99a und 108 Abs. 9 gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.
(2)
Art. 14 Satz 3 gilt entsprechend.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Beamtenrecht
Notizen
zu Art. 101 BayBesG
Keine Notizen vorhanden.