BayBesG Bayerisches Besoldungsgesetz
BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(Monatsbeträge)
– in der gesetzlichen Reihenfolge –
Gültig ab 1. Februar 2025
Rechtsgrundlage | Betrag in Euro, Vomhundertsatz | |
|---|---|---|
Art. 57 Abs. 2 | bei Ausübung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 1 | 275,00 |
bei Ausübung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 2 oder R 3 | 307,84 | |
Art. 57 Abs. 3 | 7,5 v. H. des Monatsgrundgehalts |
Quelle: BAY
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