BayBesG
Verweise
in Anlage 8 BayBesG

BayBesG  
Bayerisches Besoldungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(Monatsbeträge)
– in der gesetzlichen Reihenfolge –
Gültig ab 1. Februar 2025
Rechtsgrundlage
Betrag in Euro, Vomhundertsatz
Art. 57 Abs. 2
bei Ausübung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 1
275,00
bei Ausübung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 2 oder R 3
307,84
Art. 57 Abs. 3
7,5 v. H. des Monatsgrundgehalts
Quelle: BAY
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