BayAbgrG
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Verweise
in Art. 4 BayAbgrG

BayAbgrG  

Bayerisches Abgrabungsgesetz

(1)
1Die Aufgaben der Abgrabungsbehörden sind Staatsaufgaben. 2Für die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.
(2)
1Die Abgrabungsbehörden wachen darüber, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die für die Anlagen nach Art. 1 gelten, sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. 2Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. 3Abgrabungsaufsichtliche Genehmigungen und Maßnahmen gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die ein Besitzrecht nach Erteilung einer abgrabungsaufsichtlichen Genehmigung oder nach Erlass einer abgrabungsaufsichtlichen Maßnahme erlangt haben. 4Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes Beauftragten sind berechtigt, in Ausübung ihres Amts Grundstücke und Anlagen nach Art. 1 auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt.
Quelle: BAY
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