BauPG
Verweise
in § 2 BauPG

BauPG  
Bauproduktengesetz

Spezialisierungen

Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht

Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
Quelle: BMJ
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