BauPG Bauproduktengesetz
BauPG
Bauproduktengesetz
Spezialisierungen
Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.
(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
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Schemata
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