Verweise
in Eingangsformel BATZV
BATZV
Beamtenaltersteilzeitverordnung
Auf Grund des § 93 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Beamtenrecht
Notizen
zu Eingangsformel BATZV
Keine Notizen vorhanden.