Verweise
in § 1 BATZV
BATZV
Beamtenaltersteilzeitverordnung
Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes legt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages fest.
Quelle: BMJ
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