BArtSchV Bundesartenschutzverordnung
BArtSchV
Bundesartenschutzverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten.
(2) Bis zum 31. Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter, die vor dem 25. Februar 2005 mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen haben.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
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