BArtSchV
Verweise
in § 8 BArtSchV

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Bundesartenschutzverordnung

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Energie- & Umweltrecht

Greifvogelhybriden im Sinne dieser Verordnung sind Greifvögel, die genetische Anteile von mindestens einer heimischen sowie einer weiteren Greifvogelart enthalten.
Quelle: BMJ
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