BArtSchV
Verweise
in § 8 BArtSchV
BArtSchV
Bundesartenschutzverordnung
Greifvogelhybriden im Sinne dieser Verordnung sind Greifvögel, die genetische Anteile von mindestens einer heimischen sowie einer weiteren Greifvogelart enthalten.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
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