BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG
Bundesausbildungsförderungsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.
Quelle: BMJ
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